Arbeit und Familie – zwei Bereiche des Lebens, mit denen man automatisch täglich zu tun hat.
Zwei Bereiche, in denen auch sehr viele gerichtliche Entscheidungen getroffen werden müssen.
Wir möchten Euch sehr interessante und für Euch auch ggf. wichtige Urteile vorstellen.
I. ARBEITSRECHT

  1. Fall – Corona- Prämie:
    • eine vom Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie darf nicht zurückgefordert werden
    • selbst wenn der AG eine Vereinbarung mit Euch schließt, bei der z.B.bei einer Kündigung innerhalb von 12 Monaten die Prämie zurückzuzahlen ist, ist auch das unwirksam!
    • das gleich aus 2 Gründen:
  • zum einen darf der AN nicht unangemessen benachteiligt werden,wenn der AG eine derartige vorformulierte Vereinbarung mit vielen AN schließt
  • die Corona-Prämie ist aber auch eine Honorierung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen
    • sie kann daher nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft abhängig gemacht werden
    (vgl. Urteil Arbeitsgericht Oldenburg vom 25.05.2021, Az.: 6 Ca 141/21)
  1. Fall – Maskenverweigerung:
    Das Arbeitsgericht Köln hatte folgenden Fall zu verhandeln:
    • ein Servicetechniker im Außendienst wurde vom AG in der Pandemie aufgefordert im Kundenkontakt die Maske zu tragen
    • der AN weigerte sich, einen Auftrag mit Maske durchzuführen, obwohl auch der Kunde auf das Tragen bestand
  • der AN reichte ein ärztliches Dokument ein, das er selbst als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnete
    • in dem Schreiben hieß es, dass es dem AN aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre, eine Maske zu tragen
    • der AG erneuerte seine Weisung, von ihm bereitgestellte Masken zu tragen
    • nach weiterer Weigerung erhielt der AN eine Abmahnung
    • der AN kündigte an, auch künftig weiter ohne Maske zu arbeiten
    • es folgte die fristlose Kündigung!
    Die Kündigungsschutzklage des AN hatte keinen Erfolg!
    Das sind die Gründe:
    • wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung hat der AN wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen
    • das vermeintliche Attest sei keine Rechtfertigung
    • ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes sei nicht aussagekräftig genug, um die Befreiung von der Maskenpflicht zu rechtfertigen
    • es bestehen auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen
    • er hat die Maske selbst als Rotzlappen bezeichnet und dem Angebot einer betrieblichen Untersuchung sei er nicht nachgekommen
    Fazit: Wer sich trotz Abmahnung weigert, die Mund-Nase- Bedeckung zu tragen, riskiert eine berechtigte fristlose Kündigung!
    (vgl. Urteil Arbeitsgericht Köln vom 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21)
    II. FAMILIENRECHT
  1. Fall: Umgangsrecht der Großeltern:
    Es kommt sicher häufig vor, daß Eltern sich trennen. Normal wäre es, wenn trotzdem die Kinder weiter ihre Omas und Opas treffen dürfen.
    Leider kommt es immer wieder vor, dass man offenbar auch die Eltern des Ex-Partners „mitbestrafen“ will und damit den Großeltern den Umgang mit den Enkeln vorenthält.
    Das ist umso schlimmer, als es oft eine sehr innige Beziehung der Kinder zu ihren Opas/Omas und umgekehrt gibt.
    Aber ist das rechtens?
    • der Paragraf 1685 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang haben, wenn es dem KINDESWOHL dient
    • dem Umgang sind also sehr enge Grenzen gesetzt
    • es dient schon dann nicht dem Kindeswohl, wenn Eltern (die den Kontakt ablehnen) und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten würde
    • der sog. Erziehungsvorrang ist den Eltern zugewiesen
    • schon wenn also nur befürchtet wird, dass Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, dann bestehen erhebliche Bedenken, dass das Umgangsrecht der Großeltern dem Kindeswohl entspricht
    Fazit: Großeltern haben bei einer Verweigerung des Umgangs praktisch kaum Erfolgschancen!
    (vgl. Beschluss BGH vom 12.07.2017, Az.: XII ZB 350/16)
  2. Fall – Ehevertrag mit von Ausweisung bedrohtem Ausländer:
    Oftmals drohen Ausländern Ausweisungen. Um dieser zu entgehen, werden oftmals Ehen mit deutschen Staatsbürgern geschlossen.
    Regelmäßig werden dann Eheverträge geschlossen, damit u.a. Unterhaltsansprüche gegenseitig ausgeschlossen werden.
    Dieser Ehevertrag ist dann sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Ehegatte erkennbar in besonderem Maße auf die Eheschließung angewiesen ist.
    Die drohende Ausweisung ist z.B. ein solcher Fall.
    Fazit: derartige Eheverträge verhindern keine Ausweisung!
    (vgl. Beschluss BGH vom 17.01.2018, Az.: XII ZB 20/17)
    Mit derartigen „Fällen“ haben wir fast täglich zu tun.
    Neben vielen weiteren Rechtgebieten (siehe unsere Homepage) bearbeitet RA Krafczik das Arbeitsrecht und RAin Bliefert ist auf dem Gebiet des Familienrechts tätig.
    Wenn Ihr Fragen und Probleme habt, könnt Ihr Euch gern an uns wenden.
    Oftmals ist im Vorfeld schon eine Beratung oder Klärung sinnvoll und nicht erst, wenn das „Kind schon in den Brunnen gefallen“ ist, d.h.nur noch eine Klärung vor Gericht möglich ist.